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Jürgen Krag
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Die wichtigsten Tipps
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Jürgen Krag
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Zerrüttung. Seit der großen Reform des Familienrechts in den 1970er Jahren kann einem der Ehegatten kein Verschulden mehr vorgeworfen werden.
Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, geht der Familienrichter in der Regel davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist. Die Trennung kann durch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erreicht werden, z. B. durch den Umzug eines der Ehegatten oder durch das getrennte Wohnen in der Wohnung/Ehewohnung.
Weigert sich einer der Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres berechtigterweise, dem Antrag des anderen Ehegatten auf Scheidung zuzustimmen, kann die Ehe erst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren geschieden werden.
In einigen Fällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortführung der Ehe für den die Scheidung begehrenden Ehegatten eine “unbillige Härte” bedeuten würde. Diese Härte wird jedoch nur in einigen wenigen von der familiengerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Fällen angenommen. Ein kürzeres Zusammenleben – nicht länger als drei Monate – nach einer Trennung unterbricht den Ablauf der Trennungsfristen nicht; dasselbe gilt nicht für eine echte Versöhnung.
Wie läuft eine Scheidung ab? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung handelt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist bereits alles zwischen den Ehegatten geregelt, und nur der Unterhaltsausgleich, der in der Regel von Amts wegen durchgeführt wird, muss vom Familiengericht entschieden werden. In diesem Fall wird nur ein Anwalt für beide Partner benötigt. Bei einer streitigen Scheidung (streitig aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Scheidungsfolgen) benötigen die Ehegatten hingegen zwei Anwälte.
Die Dauer einer Scheidung hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab. Das Verfahren kann zwischen sechs und zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags dauern. Dabei ist zu beachten, dass es oft mehrere Monate dauert, bis die Auskunft über den Versorgungsausgleich, d.h. den Ausgleich der jeweiligen Rentenanwartschaften, vom Versorgungsträger eingeholt wird (Einzelheiten im besonderen Versorgungsausgleich). Das Verfahren kann um zwei bis drei Monate verkürzt werden, wenn die Ehepaare diese Informationen im Voraus einholen. Noch schneller geht das Verfahren, wenn die ehemaligen Partner vor Einreichung der Scheidung in einer notariellen Vereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben. Das sollten sie aber nicht ohne ausführliche Beratung tun.
Tipp: Wenn Sie die Scheidung möglichst schnell beenden wollen, verzichten Sie im Scheidungsverfahren auf die Klärung von Unterhaltsfragen und den Zugewinnausgleich. Ist eine gerichtliche Klärung der strittigen Scheidungsfolgen unumgänglich, argumentieren Sie diese Punkte in einem separaten Verfahren vor Gericht. Dieses Verfahren ist zwar etwas teurer, geht aber schneller.
Die Gesamtkosten einer Scheidung hängen von der Höhe des Streitwerts ab, der sich nach dem Einkommen und Vermögen der ehemaligen Partner richtet. Wenn beide Partner erwerbstätig sind, wird ihr kumuliertes Nettoeinkommen über drei Monate als Wert angesetzt. Hinzu kommt ein Zuschlag für den Versorgungsausgleich, der mindestens zwischen 1.000 und 3.000 Euro liegt.
Beispiel: Der Ehemann verdient 3.000 Euro netto im Monat, die Ehefrau 2.000 Euro. Der Streitwert beträgt dann 5.000 Euro x 3 Monate = 15.000 Euro. Rechnet man noch 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich hinzu, ergibt sich ein Streitwert von 16.000 Euro. Einschließlich der Gerichtskosten, die in diesem Fall 586 Euro betragen, belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 4.500 Euro. Diese können auf ca. 2.500 Euro gesenkt werden, wenn nur einer der Partner einen Anwalt einschaltet.
Als Faustformel gilt: Je mehr sich die Eheleute vor der Einreichung der Scheidung geeinigt haben, desto günstiger wird die Scheidung sein.
Übersicht: Folgende Anwälte empfiehlt Google
Rechtsanwalt Michael Tuna
Rechtsanwalt für Familienrecht in Gießen
Telefon: +49641971350
Alicenstraße 40
35390 Gießen
Haibach Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechtsanwalt für Familienrecht
Telefon: +49641932990
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Rechtsanwaltskanzlei Regina Risken und Kollegen
Rechtsanwalt für Familienrecht
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Marburger Str. 123
35390 Gießen
Das Amtsgericht Gießen ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in der hessischen Stadt Gießen. Es ist zuständig für Scheidungen und Famiienrecht
Gutfleischstraße 1
35390 Gießen
Montag – Freitag:
09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Die Ansprüche auf Renten, Pensionen und betriebliche Altersvorsorge, die jeder Partner während der Ehe erworben hat, werden im Rahmen des so genannten Versorgungsausgleichs gegeneinander aufgerechnet. Wenn ein Partner mehr verdient hat als der andere und daher einen höheren Renten- oder Pensionsanspruch hat, muss er die Hälfte der Differenz zu dem Anspruch seines Ex-Partners beitragen. Die Zahlung erfolgt jedoch erst im Alter, wenn die Rente oder Pension fällig wird.
Die Ehegatten können auch eigene Vereinbarungen treffen, wie sie ihre Altersversorgung im Falle einer Scheidung gestalten wollen. Voraussetzung dafür ist, dass sie notariell beurkundet werden, z. B. in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, oder dass das Familiengericht die im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarungen registriert (mehr Informationen zum Versorgungsausgleich).
Der Kauf eines Eigenheims ist ein Beispiel dafür, dass es gute Gründe gibt, sich so früh wie möglich mit den Folgen einer möglichen Scheidung zu befassen – idealerweise bereits bei der Eheschließung. Viele Ehegatten empfinden solche Regelungen jedoch als “unromantisch” und wollen sich nicht schon bei der Eheschließung mit den Folgen einer Scheidung auseinandersetzen. Doch gerade beim Hauskauf kann es fatal sein, die Möglichkeit einer Scheidung völlig außer Acht zu lassen.
Realteilung
Reale Teilung bedeutet, dass das Haus in zwei baulich getrennte Wohneinheiten umgewandelt wird, so dass beide Parteien nach der Scheidung entweder weiterhin in dem Haus wohnen oder ihre jeweiligen Teile weiterverkaufen oder vermieten können. Dazu muss die Immobilie jedoch für eine solche Umwandlung geeignet sein und die Ehegatten müssen sich vorstellen können, weiterhin in demselben Haus zu leben. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis nur selten zu einer tatsächlichen Teilung.
Verkauf des Hauses
Häufiger beschließen die Ehegatten jedoch, das gemeinsame Haus zu verkaufen, um den Verkaufserlös aufzuteilen. Der Verkaufserlös wird dann zwischen den Ehegatten entsprechend ihren jeweiligen Eigentumsanteilen an der Wohnung aufgeteilt. Zuvor müssen die bestehenden Darlehen zurückgezahlt und eine Vorfälligkeitsentschädigung, die in der Regel anfällt, an die Bank gezahlt werden. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist jeder Ehegatte berechtigt, den Verkauf des gemeinsamen Hauses zu verlangen.
Auszahlung des anderen Ehepartners
Möchte hingegen einer der Ehegatten weiterhin in dem Haus wohnen, kann er die Immobilie auch übernehmen und dem anderen seinen Anteil auszahlen. Die Bank muss jedoch unbedingt in diesen Prozess einbezogen werden, da sie den Ehegatten, der sein Miteigentum aufgibt, aus der Mithaftung entlassen muss. Die Bank ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Teilung und Versteigerung
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung zu beantragen. Dieser Antrag kann von jedem Ehegatten gestellt werden, unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils an der Wohnung. Das Haus wird dann vom Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Der Erlös aus dieser Versteigerung ist jedoch oft geringer als bei einem privaten Verkauf. Innerhalb von zwei Wochen können gegen einen solchen Antrag dann Einwände erhoben werden. Dadurch kann beispielsweise eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse der Kinder durch eine Teilungsversteigerung geltend gemacht werden.
Werden die erhobenen Einwände vom Gericht für zulässig erachtet, kann das Verfahren für sechs Monate ausgesetzt werden. Die Gerichts- und Sachverständigenkosten werden zunächst aus dem Erlös der Teilungsversteigerung entnommen. Das Gericht erstellt dann einen Teilungsplan, nach dem der Verkaufserlös entsprechend dem Willen der Ehegatten aufgeteilt wird. Scheitert auch hier eine gütliche Einigung, wird der Betrag bei Gericht hinterlegt, und die geschiedenen Ehegatten müssen die Aufteilung dieses Betrags gerichtlich festlegen lassen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die gerichtliche Festsetzung der Aufteilung jedoch die schlechteste Lösung. Sie sollte daher nur dann in Betracht gezogen werden, wenn auf anderem Wege keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
Übertragung auf gemeinsame Kinder
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, kann das Vermögen grundsätzlich auch auf diese übertragen werden. Diese Lösung bietet sich vor allem dann an, wenn das Haus für die Ehegatten einen besonderen persönlichen Wert hat und sie es deshalb in der Familie behalten wollen. Ist das Kind noch minderjährig, bedarf auch die Übertragung auf das Kind der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Es ist jedoch zu beachten, dass die oft gut gemeinte Absicht schnell zu einer entscheidenden Belastung des Kindes in der Zukunft führen kann. Für das Haus fallen Grundsteuern und Unterhaltskosten an. Das Kind trägt auch alle mit der Immobilie verbundenen Pflichten, wie z. B. Sicherheitspflichten. Es ist auch möglich, dass nur ein Ehegatte dem Kind seinen Anteil an der Immobilie überlassen will.
Die erste Frage, die sich bei einer Trennung oder Scheidung stellt, ist, wem die Immobilie gehört. In der Regel gehen die Ehegatten davon aus, dass die Immobilie beiden gehört, was aber nicht immer der Fall ist. Oft ist hier schon eine Klärung notwendig. Ein Auszug aus dem Grundbuch ist unerlässlich, hier wird festgehalten, wer Eigentümer der Immobilie ist. In vielen Fällen sind die Ehegatten hälftige Miteigentümer, es ist aber auch möglich, dass sie zu ungleichen Teilen Eigentümer sind, zum Beispiel 1/3 zu 2/3. Wer wie viel für den Kauf und die Finanzierung der Immobilie bezahlt hat, sagt nicht unbedingt etwas über die Eigentumsverhältnisse aus. Wenn sich die Ehegatten trennen und dann die Scheidung einreichen, ändert dies nichts an den Eigentumsverhältnissen zu diesem Zeitpunkt. In den meisten Fällen müssen dann die Verhältnisse geklärt werden, und die Ehegatten können ihr weiteres Schicksal selbst bestimmen.
Vorzugsweise sollten sich die Paare einvernehmlich darauf einigen, wer die Wohnung oder das Haus gemeinsam bewohnen soll. Grundsätzlich können beide Partner Anspruch auf die Nutzung der Wohnung erheben, wenn sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Das Gleiche gilt, wenn sie gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung besitzen. Haben Paare Kinder, ist es für deren Wohlbefinden in der Regel besser, wenn der Partner, der die Kinder betreut, vorerst in der Wohnung bleiben kann. Können sie sich nicht über die Nutzung der Wohnung während der Trennungszeit einigen, muss das Familiengericht sie einem der Partner zuweisen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Voraussetzung ist, dass es für einen Partner unzumutbar ist, weiterhin mit dem anderen unter einem Dach zu leben, zum Beispiel weil der andere nachweislich gewalttätig ist. In diesem Fall wird der Familienrichter abwägen, welcher Partner durch den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am wenigsten geschädigt wird.
Mit einem Ehevertrag – so unromantisch er auch sein mag – können die Ehegatten ihre Vermögensfragen für die Dauer der Ehe und darüber hinaus regeln. In der Regel ist damit automatisch geklärt, wem was während der Ehe gehört und wer im Falle einer Scheidung was von wem verlangen kann. So können beispielsweise Immobilien vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Es lohnt sich also, über einen Ehevertrag im Zusammenhang mit Immobilien nachzudenken. Schließlich ist eine Scheidung ohnehin oft eine emotionale Angelegenheit. Wenn schwierige Fragen im Vorfeld und in einer ruhigen Atmosphäre geklärt werden, kommt dies meist beiden Partnern zugute.
In folgenden Situationen ist es sinnvoll, einen Ehevertrag abzuschließen:
Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn ein Ehepartner ohne ihn finanziell im Nachteil ist. Mit diesem Vertrag kann zum Beispiel geklärt werden, was im Falle einer Scheidung mit dem Vermögen geschieht.
Ohne Ehevertrag ist es jedoch ratsam, dass sich die Getrennten so friedlich wie möglich über den Umgang mit dem Vermögen einigen – denn davon hängt ihr Vermögen ab. Welche der beiden Möglichkeiten die beste ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Meist ist es aber sinnvoll, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen und einen Schlussstrich unter das gemeinsame Kapitel zu ziehen. Im Zweifelsfall ist es auch ratsam, sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.
Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengetragen
Sie benötigen folgende Scheidungsunterlagen:
Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird eine Trennungs- oder Scheidungsberatung angeboten – mit dem Ziel, dass Eltern ihre Kinder auch während und nach der Trennung betreuen können. Dabei sollte ein einvernehmliches Konzept entstehen.
Es gibt viele Anlaufstellen, die alle Fragen während der Trennung beantworten können. In fast jeder größeren Stadt gibt es Trennungsberatungsstellen, etwa von Caritas oder Pro Familia, wo Männer, Frauen und Paare sich zum Thema Trennung beraten lassen können.
Folgende Adressen gibt es in Gießen:
Trennungsberatung Pro Familia Gießen
Trennungs- und Scheidungsberatung Caritas Gießen
Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung Stadt Gießen